Allgemeine
Geschäfts- und Lieferbedienungen
(Stand 2021-12-20)
A. ALLGEMEINES
§ 1
Geltung –
Abwehrklausel – salvatorische Klausel
(1) Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ regeln die Rechte und Pflichten des Verhältnisses zwischen uns, LED Point GmbH, Einsiedlerstrasse 535, CH – 8810 Horgen und unseren Geschäfts- bzw. Privatkunden (nachfolgend: „Kunden“). Unter Geschäftskunden versteht man natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die zu gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Zwecken Waren bei uns beziehen. Privatkunden sind natürliche Personen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch bei uns Waren beziehen.
(2) Für das Vertragsverhältnis, als auch für sämtliche Rechtsbeziehungen und alle Lieferungen und Leistungen, wie auch für alle wie immer gearteten Schuldverhältnisse zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschliesslich unsere nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten auch für sämtliche künftige Rechtsbeziehungen, rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse.
(3) Entgegenstehende oder von unseren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende Bedingungen des Kunden werden, selbst wenn sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, nicht Gegenstand dieses Vertrages, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Es sei denn wir stimmen der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu. Stattdessen gelten unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Dies gilt selbst dann, wenn wir in Kenntnis abweichender „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ vorbehaltlos liefern.
(4) Durch die Erteilung des Auftrages bzw. die Bestellung erkennt der Kunde, ausser für den Fall abweichender, vorheriger schriftlicher Individualvereinbarung, die Verbindlichkeit unserer „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ an.
(5) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift-form.
Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede selbst.
(6) Die Daten unserer Kunden werden, soweit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der geltenden Datenschutzbestimmungen, zulässig, EDV-mässig gespeichert und verarbeitet.
(7) Sollten einzelne Bedingungen, Teile hiervon oder Teile dieser
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so richtet sich
der Vertrag insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen verbleibt
es bei der Geltung der anderen Bestimmungen dieser „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen“.
B. VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Sie
sind freibleibend und nicht als verbindliche Offerte zu verstehen.
(2) Ein Vertragsabschluss kommt erst zustande, wenn wir nach Erhalt der als verbindliches Vertragsangebot des Kunden geltenden Bestellung, diese ausdrücklich mittels einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Erbringung einer Lieferung annehmen. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen ab Zugang bei uns anzunehmen. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen. Die Zugangsbestätigung einer Bestellung stellt jedenfalls keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
(3) Unser Aussendienstmitarbeiter ist nur zur Vermittlung von Aufträgen befugt.
Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt ist
oder wenn die Ware ausgeliefert ist.
(4) Die Annahme unserer Angebote muss, soweit diese ausnahmsweise verbindlich
abgegeben werden, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang beim zukünftigen
Vertragspartner erklärt werden.
§ 2 Überlassene Unterlagen
(1) An allen im Zusammenhang mit der
Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise
Kalkulationen, Zeichnungen, Kataloge, Prospekte und sonstige Verkaufsunterlagen
etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Unterlagen dieser Art dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung.
(3) Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, ausser zu Zwecken der
Vertragsdurchführung, ist nicht gestattet und strafbar. Im Falle der Zuwiderhandlung
wird Strafantrag gestellt.
(4) Soweit ein Angebot nicht innerhalb der Fristen der B. Verkaufs- und Lieferbedingungen, § 1 Abs. 2 und Abs. 4 angenommen wird, sind uns überlassene Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
§ 3 Preise – Zahlung – Zahlungsverzug
(1) Es gelten unsere Listen- bzw. Katalogpreise.
Unsere Preise verstehen sich in CHF. Kataloge und Preislisten können bei uns
eingesehen werden oder über uns kostenfrei angefordert werden. Sofern nichts
Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk bzw.
Lager einschliesslich Verladung im Werk bzw. Lager. Kosten für Verpackung,
Fracht und Porto, als auch Versicherungskosten sind nicht enthalten, ebenso
wenig Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Montagekosten. Diese Kosten werden
gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweils gültigen Höhe hinzu.
(2) Unsere angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Sofern nichts
anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von
30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar und fällig ohne Abzug. Davon abweichende
Bedingungen (Akontozahlung, Vorauszahlung, Drittelzahlung etc.) werden von uns
im Einzelfall vorbehalten. Die Zahlung hat ausschliesslich auf unser Konto zu
erfolgen.
(3) Bei Auslandlieferungen können wir die Eröffnung eines unwiderruflichen und
bestätigten Akkreditivs, zahlbar bei einer von uns angegebenen Bank, oder
andere gleichwertige Sicherheiten verlangen.
(4) Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungs-halber angenommen; Zahlung gilt erst mit Gutschrift auf dem Konto als erfolgt. Wechsel werden nicht in Zahlung genommen.
(5) Ab dem 31. Tag ab Erhalt unserer Rechnungen befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab diesem Zeit-punkt, spätestens ab Eintritt des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, soweit dieser konkret nachgewiesen wird. Pro Mahnung sind wir ab der zweiten Mahnung berechtigt, CHF 10.- Mahngebühr zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt es dabei unbenommen einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
(6) Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Rechnungen in Verzug befindet. Eingeräumte Rabatte entfallen, wenn der Kunde eine Insolvenzerklärung abgibt, in Zahlungsverzug gerät, in Konkurs gerät, einen Nachlassvertrag abschliesst oder um provisorische bzw. definitive Nachlassstundung nachsucht.
(7) Der Kunde kann die Verrechnung nur geltend machen, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. In allen anderen Fällen verzichtet der Kunde auf sein Recht zur Verrechnung seiner Forderung gegen uns.
(8) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Wir sind berechtigt, den entsprechenden Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
(2) Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst eine entsprechende Versicherung nachweist.
(3) Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der von uns gelieferten Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwerben wir im Verhält-nis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verbundenen, vermischten oder vermengten Waren Miteigentum. Soweit das Eigentum an der Vorbehaltsware dadurch untergeht, dass diese wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, räumt uns der Kunde bereits jetzt Miteigentum an der Hauptsache zu dem Anteil ein, der dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache entspricht. Das Miteigentum geht bereits jetzt auf uns über, wobei die Übergabe dadurch ersetzt wird, dass ein Verwahrungsverhältnis vereinbart wird, aufgrund dessen der Kunde die Hauptsache auf seine Kosten für uns verwahrt. Bei Bezahlung der Forderung geht das so eingeräumte Miteigentum auf den Kunden über.
(4) Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(5) Dem Kunden wird gestattet, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die
Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr weiter zu veräussern. Diese
Ermächtigung ist durch uns widerruflich für den Fall, dass der Kunde in
Zahlungsverzug gerät, die Voraussetzungen für ein Konkursverfahren vorliegen,
der Kunde seine Zahlungen einstellt, eine Insolvenzerklärung abgibt, einen
Nachlassvertrag abschliesst oder um provisorische bzw. definitive
Nachlassstundung nachsucht. Diese Ermächtigung gilt nicht, wenn der Kunde die
Abtretung der Forderung aus der Veräusserung der Ware an uns ausschliesst. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
(6) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden bereits mit Abschluss des Vertrags zwischen uns und dem Kunden zur Sicherung sämtlicher unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten.
(7) Der Kunde ist zur Einziehung der vorgenannten Forderung, nicht jedoch zur
Abtretung an Dritte berechtigt. Diese Ermächtigung ist durch uns widerruflich
für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, die Voraussetzungen für
ein Konkursverfahren vorliegen, der Kunde seine Zahlungen einstellt, eine Insolvenzerklärung
abgibt, einen Nachlassvertrag abschliesst oder um provisorische bzw. definitive
Nachlassstundung nachsucht. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die
Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.
(8) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Forderungen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Forderungen unter Berücksichtigung der Kosten für Verwaltung und Verwertung 110 % der gesicherten Forderungen übersteigt.
(9) Wir sind bei Verletzung dieser Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
(10) Sind wir zur Rücknahme berechtigt, hat uns der Kunde oder einem
Bevollmächtigten die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu
ermöglichen.
(11) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Dritte ist unverzüglich von
unseren Rechten zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die
Kosten eines Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Kunde hierfür, sofern
er die bezeichneten Anzeigen schuldhaft unterlassen hat.
§ 5 Lieferverzug und Leistungszeit – Verzug
(1) Unsere Lieferungszeit rechnet sich ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Ohne schriftliche Individualvereinbarung sind Lieferfristen und -termine unverbindlich.
(2) Sämtliche Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen,
vollständigen und richtigen Selbstbelieferung.
(3) In jedem Fall setzt der Beginn und die Einhaltung der Lieferzeit die end-gültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten, den Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen, sowie die Übereinstimmung über alle technischen Fragen, deren Klärung die Parteien bei Vertragsschluss vorbehalten haben, voraus.
(4)
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit
für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies
gilt nicht, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
(5) Durch Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge oder ähnlicher Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, oder Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen/Maschinen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Verzögerungen bei der
Beförderung, behördliche Anordnungen, verlängert sich die Lieferzeit für
die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist,
oder berechtigen uns wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, wir haben den Kunden nicht unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine etwaig bereits erfolgte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstattet. Vorstehendes gilt nur, soweit dies nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt auch dann, soweit die genannten Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Vorstehendes gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits bestehenden Lieferverzuges eintreten.
(6) Wir können, insbesondere bei grösseren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.
(7) Im Falle des Überschreitens der Lieferzeit ist der Kunde zum Rücktritt
des Vertrages berechtigt, wenn er erfolglos eine angemessene, mindestens 10 Arbeitstage betragende, Frist bestimmt hat, oder die Fristsetzung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. Das Rücktritts-recht ist – mit Ausnahme besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den Rücktritt rechtfertigen – ausgeschlossen, sofern das Leistungshindernis durch von uns nicht zu vertretende Um-stände, einschliesslich von uns nicht zu vertretender Verzögerung der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung verursacht ist. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Belieferung verschiebt sich entsprechend.
(8) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche, die Vertragsabwicklung gefährdende Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder der Bestellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
(9) Der Kunde hat die Ware zum vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermin abzunehmen. Wird die Frist zur Annahme um drei Monate über-schritten, besteht die Berechtigung zur Fakturierung und zur Verrechnung der Lagermiete.
§ 6 Mustersendungen
Ausnahmsweise werden LED-Leuchten für Beleuchtungsproben für höchstens einen Monat zur Verfügung gestellt. Nicht retourniertes Material wird ohne jeden Abzug verrechnet. Spezialanfertigungen werden nur gegen Verrechnung bemustert. In jedem Fall werden Leuchten, die vom Empfänger beschädigt oder abgeändert wurden, zum vollen Listen- bzw. Katalogpreis verrechnet.
§ 7 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder des-sen Beauftragten über. Im Übrigen, sobald die Sendung an die Transport ausführende Person (den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person) übergeben worden ist. Dies gilt nicht für den Fall der Durchführung des Transports durch uns.
(2) Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer
pflichtgemässen Auswahl überlassen.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(4) Auf Wunsch des Kunden schliessen wir auf seine Kosten eine
Transportversicherung ab.
(5) Vorstehende Regelungen gelten auch bei Teillieferungen.
§ 8 Mängelrechte
Für Sach- und Rechtsmängel haften wir wie folgt:
(1) Für Mängel, die auf schlechter Aufstellung, fehlerhaften Einbau, schlechter Instandhaltung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, von uns nicht ausgeführten unsachgemässen Reparaturen, Änderungen ohne unsere schriftliche Einwilligung, natürlicher Abnutzung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Einsatzbedingungen und Betriebsmitteln, sowie von uns nicht zu vertretenden chemischen, elektro-chemischen oder elektrischen Einflüssen, sowie Witterungs- oder anderer Natureinflüssen beruhen, entfällt jegliche Gewährleistung, soweit diese Umstände nicht ohne Einfluss auf das Entstehen eines Sachmangels waren. LED‘s und elektronische Verschleissteile sowie gebrauchte Ware sind, soweit gesetzlich zulässig, von jeglicher Gewährleistung ausgenommen. Als Verschleiss ist auch die durch Fertigungstoleranzen der Leuchtdioden, die Stand der Technik sind, bedingte geringfügige Schwankungen der Farbe sowie die im Laufe der Lebensdauer stattfindende Lichtfarbpunktverschiebung anzusehen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in Produktinformationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Eine Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Technische oder formale Änderungen an den Produkten, die der Verbesserung dienen oder geänderten gesetzlichen Vorschriften Rechnung tragen, können ohne weitere Publikationen vom Verkäufer durchgeführt werden.
(2) Bei zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung verwendeter Teile, die der Käufer an uns sendet, übernehmen wir keine Haftung für ihr Verhalten bei der Wärmebehandlung und bei der Bearbeitung. Wird das Material hier schadhaft, so sind uns die für die Bearbeitung bereits angefallenen Kosten zu ersetzen.
(3) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs-gemäss nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel oder Minder- bzw. Falschlieferungen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen, längstens jedoch binnen acht Tagen ab Übergabe. Nicht offen-sichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Die betroffenen Teile sind uns auf unser Verlangen zuzusenden.
(4) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in
Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(5) Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns Entstandenen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(6) Soweit das Gesetz nicht zwingend längere
Fristen vorschreibt, beträgt die Frist zur Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen 3 Monate.
(7) Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht es in unserem alleinigen Ermessen,
ob wir als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache vornehmen.
(8) Wurde uns durch den Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung bestimmt, oder ist eine Fristbestimmung nach dem Gesetz
entbehrlich, oder wird die Nacherfüllung von uns verweigert, oder ist diese fehlgeschlagen, oder ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar, oder kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, ist der Kunde beschränkt auf die Rechte auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder auf den Rücktritt vom Vertrag. Das Recht auf Schadensersatz ist in den Grenzen von B. Verkaufs- und Lieferbedingungen § 8 und § 9 – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§ 9 Haftung
Diese Bestimmung gilt für alle Fälle unserer Haftung aus jedwedem Rechtsgrund gegenüber unseren Kunden, soweit nicht in diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder anderen Vereinbarungen etwas anderes geregelt ist.
(1) Bei Verletzungen unserer vertraglichen Pflichten aus diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ haften wir gegenüber Kunden für von uns durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursachte direkte, bei Vertragsabschluss vorhersehbare und nachgewiesene Schäden. Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Unter keinen Umständen haften wir für mittlere und leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden oder Folgeschäden. Folgeschäden sind insbesondere Verlust von Gewinn, Geschäft, Einnahmen, Goodwill oder erwarteten Einsparungen sowie Reputationsschäden. Für Pflichtverletzungen unserer Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter) wird, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Haftung ausgeschlossen.
(2) Diese Regelung gilt nicht bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und bei einer durch uns direkt verursachte, schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen, einschliesslich der Regelungen des Produktehaftpflichtgesetzes.
§ 10 Garantie
Wir gewähren, sofern auf der
Auftragsbestätigung nicht anders erwähnt, auf alle LED-Leuchten, Dimmeinheiten
und Netzteile 5 Jahre Garantie
(nur gültig im Originalzustand).
C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 1 Anwendbares Recht
Auf diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und allfällige aus oder im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen uns und unseren Kunden entstehende Streitigkeiten findet ausschliesslich Schweizer Recht Anwendung. Namentlich vermerkt insbesondere des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB und des Schweizerischen Obligationenrechtes OR.
§ 2 Erfüllungsort – Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Horgen/CH.
Handelsregister-Nr.: CH-020.4.037.342-0